Genehmigungspflicht
Die Genehmigungspflicht für bestimmte Fahrten existiert bereits seit 2004 mit Einführung des Gesundheitsmodernisierungsgesetzes.
Dennoch führt dies immer wieder zur Verwunderung und Unsicherheit, vorallem weil viele Menschen dies nicht mehr allein schaffen oder verstehen.
- Genehmigt werden muss immer vor der Fahrt.
- Genehmigungspflichtig sind Fahrten zur ambulanten Behandlung. Damit sind auch Fahrten zur Dialyse und andere Serienfahrten gemeint.
- Genehmigt werden müssen auch alle anderen Fahrten über 50 km Entfernung.
- Genehmigt wird durch die Krankenkasse, Ihr Arzt stellt die Verordnung dafür aus.
- Der Befreiungsausweis (Zuzahlungsbefreiung) ersetzt nicht die Genehmigungspflicht.
Unser Tip:
- Bitte kontaktieren Sie unbedingt vorher Ihre Krankenkasse. Die Mitarbeiter dort helfen Ihnen gern.
- Suchen Sie sich Rat und Hilfe bei Angehörigen, Pflegepersonal oder uns.
Bestehen Sie auf eine schriftliche Genehmigung.
Für Patienten mit Pflegegrad 4 und 5 empfiehlt sich eine Dauergenehmigung für einen längeren Zeitraum. Dies ist auch Menschen mit Pflegegrad 3 und einer dauerhaften Mobilitätseinschränkung zu empfehlen. Das erspart die “ewige Rennerei”.
Seit dem 01.01.2019 hat der Gesetzgeber diese Regeln vereinfacht. Sprechen Sie uns an!
Dennoch muss jede einzelne Fahrt nochmal vom Arzt verordnet werden. Die Dauergenehmigung ist kein “Freifahrtschein”.
Die Krankenkassen handeln dabei nicht immer einheitlich, bitte verallgemeinern Sie keine Ausnahmeregelungen.
Für Sie trifft dies alles nicht zu? Kontaktieren Sie bitte Ihre Kranken-, Unfall- oder Rentenversicherung oder uns.